LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.12.2015
3 Ta 142/15
Normen:
GG Art. 92; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139 Abs. 1; ArbGG § 56 Abs. 2; ArbGG § 61a Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2016, 911
NZA-RR 2016, 212
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1435 e/14

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben im AntragsvordruckVerletzung gerichtlicher Hinweispflichten und Anspruch auf rechtliches Gehör im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 142/15

DRsp Nr. 2016/3021

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Angaben im Antragsvordruck Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten und Anspruch auf rechtliches Gehör im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Das unvollständige Ausfüllen eines Prozesskostenhilfevordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese hinreichend klar sind (mit BGH IVb ZB 47/85).2. Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht grundsätzlich eine gerichtliche Hinweispflicht.3. Der Hinweispflicht wird nur durch eine gerichtliche Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung entgegenstehen.

Die richterliche Unabhängigkeit erlaubt es dem Gericht nicht, im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe selbst zu entscheiden, was entscheidungserheblich ist und was nicht; zur Vermeidung willkürlicher Entscheidungen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.06.2015, Aktenzeichen 3 Ca 1435 e/14, abgeändert: