LAG Bremen - Urteil vom 20.03.2018
1 SaGa 5/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 410/17

Rechtswidriger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei unzureichender Dokumentation des sachlichen Grundes und Mitteilung der Auswahlentscheidung zu Gunsten einer ungeeigneten Bewerberin

LAG Bremen, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 SaGa 5/17

DRsp Nr. 2018/6575

Rechtswidriger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei unzureichender Dokumentation des sachlichen Grundes und Mitteilung der Auswahlentscheidung zu Gunsten einer ungeeigneten Bewerberin

1. Ein den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigender sachlicher Grund kann insbesondere in dem Umstand bestehen, dass keine Bewerberperson die an die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber gerichteten Anforderungen erfüllt. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht offensichtlich aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. 2. Während eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens dürfen keine sachlichen Gründe für einen Abbruch geschaffen werden, um eine Entscheidung zu Gunsten einer bestimmten Bewerberin zu verhindern. Ein Verfahrensabbruch, der gegen diesen Grundsatz verstößt, ist rechtswidrig. 3. Die öffentliche Arbeitgeberin kann nicht durch einen von ihr selbst verursachten Fehler (Mitteilung der Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Bewerberin, die unstreitig nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllt) einen sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens selbst erzeugen.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.10.2017 - 4 Ga 410/17 - abgeändert und die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,