LAG Köln - Urteil vom 08.12.2005
10 (8) Sa 223/05
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6441/04

Rechtswidriger Eingriff der Arbeitgeberin in die Dynamisierungsformel einer laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 10 (8) Sa 223/05

DRsp Nr. 2009/5468

Rechtswidriger Eingriff der Arbeitgeberin in die Dynamisierungsformel einer laufenden Gesamtversorgungsbetriebsrente

1. Eine Gesamtversorgungszusage dient typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im Versorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten Relation zu einer definierten Richtgröße stehen. 2. Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage dient die Betriebsrente als flexibles Instrument zur Gewährleistung einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe; soweit die Richtgröße, an der sich der Versorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften aktiver Beschäftigter steht, geht es um eine feste Relation zwischen der Gesamtrente und den Bezügen der aktiven Beschäftigten und nicht um eine feste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen. 3. Wird das Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko überschreitet; § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat. 4. Wie die Risikosphären der Parteien gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht.