LAG Köln - Urteil vom 03.08.2005
7 (8) Sa 160/05
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6752/04
ArbG Köln - 15 (21) Ca 7201/04 - 18.11.2004,
ArbG Köln, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6696/04

Rechtswidriger Eingriff in Dynamisierungsformel der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage - nachträgliche Vertraganpassung bei Risikoübernahme nur in Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 7 (8) Sa 160/05

DRsp Nr. 2006/21543

Rechtswidriger Eingriff in Dynamisierungsformel der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage - nachträgliche Vertraganpassung bei Risikoübernahme nur in Ausnahmefällen

1. Eine Gesamtversorgungszusage dient typischerweise dazu, dem Arbeitnehmer zu garantieren, dass er im Versorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt, die in einer vorher festgelegten Relation zu einer definierten Richtgröße stehen; die Betriebsrente dient im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage dabei gerade als flexibles Instrument, das Ziel einer bestimmten Gesamtversorgungshöhe zu erreichen. 2. Soweit die Richtgröße, an der sich der sogenannte Versorgungsgrad orientiert, in einer Beziehung zu den Einkünften aktiver Beschäftigter steht, geht es gerade um eine feste Relation zwischen der Gesamtrente und den Bezügen der aktiven Beschäftigten und nicht um eine feste Relation zwischen der Betriebsrente und den Aktiven-Bezügen.