LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.11.2011
11 Ta 254/11
Normen:
ZPO § 704; ZPO § 794; ZPO § 887; ZPO § 888; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 663/10

Rechtswidriger Zwangsgeldantrag aufgrund nichtvollstreckungsfähig titulierter Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 254/11

DRsp Nr. 2012/1619

Rechtswidriger Zwangsgeldantrag aufgrund nichtvollstreckungsfähig titulierter Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin

1. Die in einem gerichtlich erstrittenen Titel niedergelegte Verpflichtung, die nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt werden kann, ist nicht vollstreckungsfähig; die Schuldnerin muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen sie vorzunehmen hat, zu denen sie durch Zwangsgeld oder auch Zwangshaft gezwungen werden kann. 2. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht. 3. Das zu erzwingende Verhalten muss im Titel eindeutig bezeichnet sein; dazu gehört auch, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.