LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.10.2022
L 12 U 2636/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 396/18

Rechtswidrigkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungRechtmäßigkeit der Abschmelzung der Höhe der Leistungen bei fehlender Rücknehmbarkeit eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2022 - Aktenzeichen L 12 U 2636/20

DRsp Nr. 2023/2634

Rechtswidrigkeit der Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Rechtmäßigkeit der "Abschmelzung" der Höhe der Leistungen bei fehlender Rücknehmbarkeit eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X

In einem Bescheid über die Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X kann schon vor Eintritt einer Änderung zu Gunsten des Klägers eine Ablehnung der Übernahme künftiger Leistungen getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2017, mit welchem diese festgestellt hat, dass die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lärmschwerhörigkeit - im Folgenden: BK 2301) fehlerhaft gewesen sei und eine Übernahme der durch eine zukünftige Verschlimmerung entstehenden Sachleistungskosten und Gewährung von Geldleistungen abgelehnt hat.