Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2017, mit welchem diese festgestellt hat, dass die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lärmschwerhörigkeit - im Folgenden: BK 2301) fehlerhaft gewesen sei und eine Übernahme der durch eine zukünftige Verschlimmerung entstehenden Sachleistungskosten und Gewährung von Geldleistungen abgelehnt hat.
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