LSG Sachsen - Urteil vom 16.10.2019
L 6 U 2/15
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 97/14

Rechtswidrigkeit der Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlender Nachvollziehbarkeit der anfänglichen MdE-Bewertung

LSG Sachsen, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen L 6 U 2/15

DRsp Nr. 2019/17032

Rechtswidrigkeit der Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlender Nachvollziehbarkeit der anfänglichen MdE-Bewertung

Wenn Änderungen in den Verhältnissen nicht nachweisbar sind, weil im Hinblick auf die MdE-Bewertung im Bewilligungsbescheid weder ein ärztliches Gutachten noch eine beratungsärztliche Stellungnahme oder eine sonst die MdE-Bewertung nachvollziehbar machende medizinische Bewertung aktenkundig sind, verbietet sich - selbst bei rückschauender Betrachtung und dem Versuch, die anfängliche MdE-Bewertung nachzuvollziehen - die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 48 SGB X.

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 08.12.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. auf 40 v.H. wegen der Folgen einer bei dem Kläger als Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 4104 BKV) anerkannten Krebserkrankung (Bronchialkarzinom).