LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2019
L 7 BL 1/17
Normen:
BliGG LSA a.F. § 3 Abs. 1; BliGG LSA § 4; BliGG LSA § 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3; BliGG LSA § 6 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BL 4/15

Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von Blindengeld nach der Aufnahme in ein PflegeheimKeine grobe Fahrlässigkeit bei nicht bewusster Anzeigepflicht aufgrund des Gesundheitszustands

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen L 7 BL 1/17

DRsp Nr. 2019/13855

Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von Blindengeld nach der Aufnahme in ein Pflegeheim Keine grobe Fahrlässigkeit bei nicht bewusster Anzeigepflicht aufgrund des Gesundheitszustands

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ist nicht anzunehmen, wenn sich aufgrund des Gesundheitszustands einer Blindengeld beziehenden Frau nicht die Feststellung treffen lässt, dass ihr zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Pflegeheim die Anzeigepflicht und das Vorliegen von deren Voraussetzungen bewusst war oder hätte sein müssen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2017 wird aufgehoben, und der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Blindengeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2015 aufgehoben und eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BliGG LSA a.F. § 3 Abs. 1; BliGG LSA § 4; BliGG LSA § 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3; BliGG LSA § 6 Abs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Tatbestand: