Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2017 wird aufgehoben, und der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Blindengeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2015 aufgehoben und eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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