BSG - Urteil vom 30.10.1997
4 RA 71/96
Normen:
EinigungsV Anl II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. e; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1, § 37;

Rechtswidrigkeit eines Rücknahmebescheides bei fehlender Ermessensentscheidung

BSG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 4 RA 71/96

DRsp Nr. 1998/4677

Rechtswidrigkeit eines Rücknahmebescheides bei fehlender Ermessensentscheidung

1. Auch unter der Voraussetzung, daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, hat die fehlende Ermessensentscheidung die Rechtswidrigkeit eines Rücknahmebescheides für die Vergangenheit zur Folge. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Anl II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. e; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1, § 37;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides.

Der 1938 geborene Kläger lebte bis zum Jahre 1966 in der DDR; seit Mitte des Jahres 1966 übte er in der Bundesrepublik Deutschland als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) eine nachrichtendienstliche Tätigkeit aus. Am 17. April 1990, drei Tage vor seiner vorläufigen Verhaftung, erhielt der Kläger von seiner Dienststelle die Aufforderung zum sog "geordneten Rückzug", nämlich zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, seiner Wohnung sowie zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und zur Rückkehr in die DDR; dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mit Urteil vom 15. Juni 1993 wurde er wegen Landesverrats zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Oberlandesgericht [OLG] Koblenz - 3 StE 8/92).