BAG - Urteil vom 25.01.2024
6 AZR 390/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2b; TVöD -AT § 4 Abs. 3; TV-L § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 11
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3760/19
LAG Baden-Württemberg, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 19/20

Rechtswirksamkeit von Personalgestellungen im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD-AT bzw. § 4 Abs. 3 TV-L; Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung dauerhaft bei einem Dritten

BAG, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 390/20

DRsp Nr. 2024/2033

Rechtswirksamkeit von Personalgestellungen im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD -AT bzw. § 4 Abs. 3 TV-L; Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung dauerhaft bei einem Dritten

Orientierungssätze: Personalgestellungen im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD -AT bzw. § 4 Abs. 3 TV-L sind rechtswirksam (Rn. 17).

Die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD -AT verstößt ebenso wie die wortidentische Regelung in § 4 Abs. 3 TV-L nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2008/104/EG.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2020 - 7 Sa 19/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2b; TVöD -AT § 4 Abs. 3; TV-L § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien haben zunächst über die tarifvertragliche Verpflichtung des Klägers gestritten, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung dauerhaft bei einem Dritten zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden war. Im Verlauf der Revisionsinstanz haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einvernehmlich zum 31. Dezember 2021 beendet, ohne Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit festzulegen.