LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2003
7 Sa 674/03
Normen:
HGB § 60 ; HGB § 61 ; HGB § 74 Abs. 2 ; HGB § 74c Abs. 2 ; HGB § 75a ; HGB § 75b ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 187
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1529/02 - 13.03.2003,

Rechtswirkungen der Aufkündigung des Wettbewerbsverbots zum Zeitpunkt der mit § 75a HGB beschriebenen Jahresfrist

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 674/03

DRsp Nr. 2004/2020

Rechtswirkungen der Aufkündigung des Wettbewerbsverbots zum Zeitpunkt der mit § 75a HGB beschriebenen Jahresfrist

»Ob die Rechtswirkungen des § 75a HGB ausschließlich mittels eindeutiger Verzichtserklärung erreicht werden können, bleibt offen. Die Aufkündigung des Wettbewerbsverbots zum Zeitpunkt der mit § 75a HGB beschriebenen Jahresfrist beinhaltet nicht die von § 75a HGB gewollte sofortige Entbindung des Arbeitnehmers von der Einhaltung des Wettbewerbsverbots.«

Normenkette:

HGB § 60 ; HGB § 61 ; HGB § 74 Abs. 2 ; HGB § 74c Abs. 2 ; HGB § 75a ; HGB § 75b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Januar 2003 die monatliche Karenz in Höhe von 1.000,00 EUR schuldet.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 05.11.1984 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages verpflichtete sich der Kläger zur Geheimhaltung und zur Einhaltung eines 1-jährigen Konkurrenzverbots. Letzteres ist wie folgt näher ausgestaltet:

§ 8 Nr. 2

Der Angestellte darf für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für einen Konkurrenzunternehmer tätig sein, der Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, die mit den von der Firma hergestellten Erzeugnissen konkurrieren. Dem Angestellten ist es insbesondere verwehrt,