Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Januar 2003 die monatliche Karenz in Höhe von 1.000,00 EUR schuldet.
Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 05.11.1984 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages verpflichtete sich der Kläger zur Geheimhaltung und zur Einhaltung eines 1-jährigen Konkurrenzverbots. Letzteres ist wie folgt näher ausgestaltet:
§ 8 Nr. 2
Der Angestellte darf für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für einen Konkurrenzunternehmer tätig sein, der Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, die mit den von der Firma hergestellten Erzeugnissen konkurrieren. Dem Angestellten ist es insbesondere verwehrt,
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