LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2003
11 Sa 1735/02
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 3 ; TzBfG § 16 ; TzBfG § 17 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; BGB § 620 ; BAT § 22 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1735/02

Rechtswirkungen eines während des Entfristungsrechtsstreits nach § 17 TzBfG geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1735/02

DRsp Nr. 2004/2011

Rechtswirkungen eines während des Entfristungsrechtsstreits nach § 17 TzBfG geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags

»1. Ist zwischen Arbeitsvertragsparteien ein Entfristungsrechtsstreit nach § 17 TzBfG anhängig und schließen sie währenddessen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann diesem Vertragsschluss nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein etwaig zuvor bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis werde damit aufgehoben.2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG), wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, die ausgefallene Stammarbeitskraft im Falle ihrer Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen.