Die Parteien streiten um die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und hier insbesondere um die ordnungsgemäße Sozialauswahl.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt, die als kommunale Trägerin mehrere Kindertagesstätten mit zuletzt 79 Erzieherinnen betreibt, ebenfalls als Erziehern mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst i. H. v. 1.828,73 EURO seit dem 11.05.1981 tätig. Sie ist am 22.02.1958 geboren und verheiratet.
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