LAG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2004
2 Sa 51/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 § 17 Abs. 1 Ziff. 2 § 23 ; PersVG § 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1178/03

Rechtwidrige Sozialauswahl bei objektiver Verjüngung der Alterstruktur im Erziehungswesen

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 51/04

DRsp Nr. 2004/12821

Rechtwidrige Sozialauswahl bei objektiver Verjüngung der Alterstruktur im Erziehungswesen

Eine Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl zur Weiterbeschäftigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist nur gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung einer im Betrieb bereits vorhandenen ausgewogenen Altersstruktur führt und nicht der Herstellung und Schaffung einer verbesserten (verjüngten) Altersstruktur dient.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 § 17 Abs. 1 Ziff. 2 § 23 ; PersVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und hier insbesondere um die ordnungsgemäße Sozialauswahl.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt, die als kommunale Trägerin mehrere Kindertagesstätten mit zuletzt 79 Erzieherinnen betreibt, ebenfalls als Erziehern mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttomonatsverdienst i. H. v. 1.828,73 EURO seit dem 11.05.1981 tätig. Sie ist am 22.02.1958 geboren und verheiratet.