LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.12.2017
2 Sa 47/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 5
LAGE KSchG § 4 Nr. 61
NZA-RR 2018, 78
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/16

Rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen Folgekündigungen bei Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrages im Wege der Erweiterung des Kündigungsschutzantrags um den Zusatz sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehtUnwirksame außerordentliche Kündigungen eines Hoteldirektors bei unzureichenden Darlegungen zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 47/17

DRsp Nr. 2018/745

Rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen Folgekündigungen bei Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrages im Wege der Erweiterung des Kündigungsschutzantrags um den Zusatz „sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht“ Unwirksame außerordentliche Kündigungen eines Hoteldirektors bei unzureichenden Darlegungen zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen

Wird in einen Kündigungsschutzprozess durch einen allgemeinen Feststellungsantrag ein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, kann ein klagender Arbeitnehmer auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG nach § 6 KSchG jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht antragserweiternd konkrete Kündigungsschutzanträge bezogen auf weitere nachfolgende Kündigungen zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung dahin erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. März 2017 zum Aktenzeichen 3 Ca 198/16 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und