BAG - Urteil vom 18.12.2014
2 AZR 163/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 79
AUR 2015, 240
ArbRB 2015, 168
BAGE 150, 234
BB 2015, 1268
DB 2015, 1355
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 3
MDR 2015, 958
NJW 2015, 8
NZA 2015, 635
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 728/13
ArbG Köln, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10088/12

Wahrung der Klagefrist hinsichtlich einer weiteren Kündigung durch eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 163/14

DRsp Nr. 2015/7404

Wahrung der Klagefrist hinsichtlich einer weiteren Kündigung durch eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst. Orientierungssätze: 1. Ist einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG der Zusatz "... und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht" unmittelbar und ohne optische Absetzung angefügt, muss es sich dabei nicht um einen eigenständigen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln. Ebenso gut kann der Zusatz als gleichsam redaktionelle Bekräftigung ohne eigenen Inhalt zu verstehen sein. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, dass damit ein eigener Sachantrag gestellt sein soll. Ist dies nicht schon aus der Klageschrift ersichtlich, sondern stellt der Kläger sein Begehren erst später klar, wird der allgemeine Feststellungsantrag erst ab diesem Zeitpunkt anhängig.