LAG Hamm - Beschluss vom 12.03.2019
7 TaBV 49/18
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; WOBetrVG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 364
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 37/17

Rechtzeitige Versendung des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl im Falle einer Briefwahl

LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 49/18

DRsp Nr. 2019/6646

Rechtzeitige Versendung des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl im Falle einer Briefwahl

Entscheidet sich der Wahlvorstand zutreffend zur Übersendung von Briefwahlunterlagen, weil er gem. § 24 Abs. WOBetrVG von der Abwesenheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer (hier: Zeitungszusteller) vom Betriebssitz am Wahltage ausgeht, so muss er im Vorfeld das Wahlausschreiben so zeitig übersenden, dass ihnen eine Entscheidung über die aktive Wahlteilnahme möglich ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass diesem Personenkreis das Wahlausschreiben überhaupt während der betriebsüblichen Arbeitszeit zugänglich ist. Andernfalls ist die Betriebsratswahl anfechtbar (Anschluss an LAG Hamburg v. 28.03.2007, 5 TaBV 2/07 und BAG v. 29.01.1992, 7 ABR 27/91 Rdnr. 41).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2018 - 6 BV 37/17 - abgeändert und die Betriebsratswahl vom 12.05.2017 für unwirksam erklärt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; WOBetrVG § 24 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.