BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 452/10
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37; ZPO § 524; ZPO § 554;
Fundstellen:
BB 2012, 508
EzA-SD 2012, 12
NZA-RR 2012, 273
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 66/10
ArbG Mainz, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2386/08

Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder; Nichterfüllung des Anspruchs auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag im Oktober 2006; Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 452/10

DRsp Nr. 2012/3191

Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder; Nichterfüllung des Anspruchs auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag im Oktober 2006; Anzahl der "zu berücksichtigenden Kinder"

Orientierungssätze: 1. Für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder ist allein erforderlich, dass der Beschäftigte im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag hatte. Die tatsächliche Zahlung dieses Entgeltbestandteils im Oktober 2006 ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. 2. Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L für den im Oktober 2006 zu zahlenden kinderbezogenen Entgeltbestandteil berührt den mittelbar daran geknüpften Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder als solchen nicht. Die tarifliche Ausschlussfrist erfasst nur die einzelnen Zahlungsansprüche, die sich aus § 11 TVÜ-Länder ergeben.