LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2018
6 Sa 95/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1690/16

Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen, auf das Prozessverhalten eines Arbeitnehmers gestützten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 95/18

DRsp Nr. 2019/948

Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen, auf das Prozessverhalten eines Arbeitnehmers gestützten Kündigung

1. Eine auf einen angeblich versuchten Prozessbetrug des Arbeitnehmers in einem Arbeitsgerichtsprozess gegen den Arbeitgeber gestützte außerordentliche Kündigung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Instanz zu erheben, um der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu genügen. 2. § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und einer weiteren ordentlichen Kündigung.

1. 2. 3. 1. 2.