BVerfG - Beschluss vom 03.07.2006
1 BvR 743/00
Normen:
FRG § 22 Abs. 4 ; WFG Art. 3 Nr. 4 lit. b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 26/98
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 3718/97
SG Konstanz, vom 21.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 J 347/97

Reduzierung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern aufgrund des WFG

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 743/00

DRsp Nr. 2006/30025

Reduzierung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern aufgrund des WFG

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, dass Art. 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 lit. b WFG auf Berechtigte, die bereits vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 4 ; WFG Art. 3 Nr. 4 lit. b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 zu reduzieren.

I. 1. a) Der 1936 in Rumänien geborene Beschwerdeführer war von Juli 1952 bis April 1980 in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1980 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt. In der Bundesrepublik war er bis September 1994 versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war er von Dezember 1994 bis Dezember 1995 arbeitslos.