LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 KR 431/23
Normen:
SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2824/22

Referenzzeitraum für die Berechnung des Krankengelds bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen als das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 431/23

DRsp Nr. 2024/1850

Referenzzeitraum für die Berechnung des Krankengelds bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen als das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr

Referenzzeitraum für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr (BSG 06.11.2008, B 1 KR 28/07 R, juris). Eine Änderung dieses Referenzeitraums ergibt sich nicht aufgrund der zum 01.01.2018 geschaffenen Neuregelung in § 240 Abs. 4a SGB V, welche nunmehr eine zweistufige Beitragsfestsetzung vorsieht, wonach in der zweiten Stufe nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids eine rückwirkende endgültige Festsetzung auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.01.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Anspruchs auf Krankengeld in den Zeiträumen vom 29.10.2020 bis 03.11.2020, vom 13.11.2020 bis 23.11.2020, vom 25.11.2020 bis 07.09.2021 und vom 29.09.2021 bis 01.10.2021 streitig.