BAG - Urteil vom 22.04.2009
5 AZR 629/08
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (vom 8. Dezember 2005) § 2; BGB § 611;
Fundstellen:
NZA 2009, 920
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 56/08
ArbG Essen, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1427/07

Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 629/08

DRsp Nr. 2009/13955

Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Nordrhein-Westfalen sind monatlich mindestens an 160 Stunden zu beschäftigen. Darüber hinaus sind die Arbeitgeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, unter Beachtung des Arbeitszeitrechts weitere Arbeitsstunden festzulegen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 - 2 Sa 56/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (vom 8. Dezember 2005) § 2; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger war bis zum 31. Januar 2007 als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 8,46 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (im Folgenden: MTV NRW) Anwendung.

§ 2 MTV NRW lautet:

"§ 2

Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.