1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 - 2 Sa 56/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2007 als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 8,46 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (im Folgenden:
§
"§ 2
Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.
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