BSG - Urteil vom 20.11.2003
B 13 RJ 17/03 R
Normen:
SGB V § 47 Abs. 2 S. 2 ; SGB VI § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 RJ 3/02 - 24.02.2003,
SG Düsseldorf, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (3) RJ 3/00

Regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden im Sinne von § 47 Abs 2 Satz 2 SGB V

BSG, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 17/03 R

DRsp Nr. 2004/1883

Regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden im Sinne von § 47 Abs 2 Satz 2 SGB V

Für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden im Sinne von § 47 Abs 2 Satz 2 SGB V ist grundsätzlich von der wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die tatsächlich geleistet wurde. Überstunden sind insoweit der regelmäßigen Arbeitszeit zuzurechnen, als der Arbeitnehmer sie auf Grund des Arbeitsverhältnisses mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht ständig, gleichbleibend zu leisten hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 2 S. 2 ; SGB VI § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Dauer von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewährenden Übergangsgelds.