LAG Frankfurt/Main, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 48/15
ArbG Kassel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 8/14
Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden BetriebsratsmitgliederLeiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen PersonalbestandsErmittlung und Feststellung des regelmäßigen Personalbestands eines Betriebs
BAG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 60/15
DRsp Nr. 2017/6283
Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden BetriebsratsmitgliederLeiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen PersonalbestandsErmittlung und Feststellung des regelmäßigen Personalbestands eines Betriebs
Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören.Orientierungssätze:1. Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Dies ergibt die normzweckorientierte Auslegung des § 38 Abs. 1BetrVG. Die Vorschrift bezweckt - wie die Regelungen in § 9BetrVG zur Größe des Betriebsrats - die sachgerechte Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats, deren Umfang typischerweise von der Anzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer geprägt wird. Der Arbeitsaufwand des Betriebsrats wird nicht nur durch die Stammbelegschaft, sondern maßgeblich auch durch Leiharbeitnehmer bestimmt.
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