BAG - Beschluss vom 18.01.2017
7 ABR 60/15
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 158, 19
BB 2017, 1267
BB 2017, 1853
BetrVG 1972 § 38 Nr. 35
DB 2017, 6
EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 8
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NZA 2017, 865
ZIP 2017, 1634
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 48/15
ArbG Kassel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 8/14

Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden BetriebsratsmitgliederLeiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen PersonalbestandsErmittlung und Feststellung des regelmäßigen Personalbestands eines Betriebs

BAG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 60/15

DRsp Nr. 2017/6283

Regelmäßiger Personalbestand maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder Leiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen Personalbestands Ermittlung und Feststellung des regelmäßigen Personalbestands eines Betriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören. Orientierungssätze: 1. Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Dies ergibt die normzweckorientierte Auslegung des § 38 Abs. 1 BetrVG. Die Vorschrift bezweckt - wie die Regelungen in § 9 BetrVG zur Größe des Betriebsrats - die sachgerechte Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats, deren Umfang typischerweise von der Anzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer geprägt wird. Der Arbeitsaufwand des Betriebsrats wird nicht nur durch die Stammbelegschaft, sondern maßgeblich auch durch Leiharbeitnehmer bestimmt.