LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2015
16 TaBV 48/15
Normen:
BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 8/14

Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der für den Betriebsrat freizustellenden Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 48/15

DRsp Nr. 2016/5190

Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der für den Betriebsrat freizustellenden Arbeitnehmer

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2014 - 9 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeber) ist ein tarifgebundenes Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Bei ihr ist ein Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gebildet.