ArbG Braunschweig, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/23
Regelung der Verfahrensart vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 und § 2a ArbGGMaßgebliche Bestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger StreitgegenstandsbegriffUrteilsverfahren für Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 140/23
DRsp Nr. 2023/12184
Regelung der Verfahrensart vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 und § 2aArbGGMaßgebliche Bestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger StreitgegenstandsbegriffUrteilsverfahren für Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds
1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2aArbGG. In den in § 2ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5ArbGG), während über die in § 2aArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2ArbGG).2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.
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