LAG Niedersachsen - Beschluss vom 31.08.2023
4 Ta 140/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/23

Regelung der Verfahrensart vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 und § 2a ArbGGMaßgebliche Bestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger StreitgegenstandsbegriffUrteilsverfahren für Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 140/23

DRsp Nr. 2023/12184

Regelung der Verfahrensart vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 und § 2a ArbGG Maßgebliche Bestimmung der Verfahrensart durch den Streitgegenstand Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Urteilsverfahren für Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG). 2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.