VG Berlin, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 9 K 135.09 V
OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 3.10
Regelung zur Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem AufenthG in Bezug auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention; Verstoß ausländischer Sorgerechtsentscheidungen gegen den ordre public in Art. 16 des Haager Minderjährigenschutzabkommens
BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 10 C 4.12
DRsp Nr. 2013/2532
Regelung zur Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem AufenthG in Bezug auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention; Verstoß ausländischer Sorgerechtsentscheidungen gegen den ordre public in Art. 16 des Haager Minderjährigenschutzabkommens
1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention stehen der Regelung zur Handlungs- und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 62 Abs. 1 Nr. 2VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1AufenthG ) nicht entgegen.2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen verstoßen nur dann gegen den ordre public in Art. 16 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.3. Der verfahrensrechtliche ordre public verlangt grundsätzlich, dass jedenfalls Jugendliche vor Erlass einer Sorgerechtsentscheidung persönlich angehört werden.
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