BAG - Urteil vom 21.10.1997
1 AZR 138/97
Normen:
BetrVG §§ 29, 33, 77 Abs. 1, Abs. 4, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 3 ; BGB § 242 ; GG Art 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bochum, vom 17.10.1996vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1516/95 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3287/93

Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz - Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 138/97

DRsp Nr. 2001/5737

Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz - Ausschlussfrist

1. Nach § 19 Nr. 2 Buchst b des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988 i.d.F. vom 6. Mai/19. Juni 1990 sind "alle übrigen Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten ( § 19 Nr. 4 MTV).

Normenkette:

BetrVG §§ 29, 33, 77 Abs. 1, Abs. 4, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 3 ; BGB § 242 ; GG Art 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revision noch um die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.