LAG Hamm - Urteil vom 17.10.1996
4 Sa 1516/95
Normen:
BetrVG §§ 29, 33, 77 Abs. 1, Abs. 4, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 3 ; BGB § 242 ; GG Art 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3287/93

Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz - Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1516/95

DRsp Nr. 2001/5818

Regelungsabrede: Begriff - Voraussetzungen - Gleichbehandlungsgrundsatz - Ausschlussfrist

1. Neben der formbedürftigen Betriebsvereinbarung gibt es die formlose Einigung, die als Regelungsabrede, aber auch als Regelungsabsprache, Betriebsabsprache oder Betriebsabrede bezeichnet wird. Sie kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung setzt einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des Betriebsrats voraus; aus diesem Grunde ist die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu einer Regelungsabrede durch "schlüssiges Verhalten" grundsätzlich nicht möglich. 2. Die Betriebspartner können nicht nur in einer Betriebsvereinbarung, sondern auch in einer formlosen Regelungsabrede mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln. Die Regelungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag der Betriebsparteien. Sie wirkt lediglich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat keine normative Wirkung auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Wählen Arbeitgeber und Betriebsrat die Form der Regelungsabrede, bleibt dem Arbeitgeber überlassen, das mit dem Betriebsrat abgesprochene Konzept gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern mit individual-rechtlichen Mitteln durchzusetzen.