LAG München - Beschluss vom 27.10.2017
7 TaBV 51/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 88; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 61/16

Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und BetriebsratRegelungsabrede als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den BetriebsparteienKeine Sperrwirkung aus § 77 Abs. 3 BetrVG bei RegelungsabredenKeine Nachwirkung von Regelungsabreden

LAG München, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 51/17

DRsp Nr. 2019/11866

Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Regelungsabrede als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien Keine Sperrwirkung aus § 77 Abs. 3 BetrVG bei Regelungsabreden Keine Nachwirkung von Regelungsabreden

1. Regelungsabreden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind formlose, schuldrechtliche Vereinbarungen zu allen Gegenständen, die auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden können. 2. Eine Regelungsabrede wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Sie bindet nur die Betriebsparteien schuldrechtlich, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten. 3. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrages gem. § 77 Abs. 3 BetrVG steht einer Regelungsabrede der Betriebsparteien nicht entgegen, da sie keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmer regelt. 4. Regelungsabreden entfalten weder in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten noch bei freiwilligen Leistungen eine Nachwirkung. Denn durch den Wegfall einer Regelungsabrede entsteht kein rechtsfreier Raum, sondern es kommen die betrieblichen und tarifvertraglichen Normen zur Anwendung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21.02.2017 - 7 BV 61/16 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Ziffer 2 des Beschlusses entfällt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;