BAG - Urteil vom 11.08.2009
3 AZR 973/07
Normen:
AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 7; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 2; Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (vom 4. Dezember 2004); Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente - (vom 4. Dezember 2004);
Vorinstanzen:
LAG Köln - 11 Sa 565/07 - 31.8.2007, ArbG Köln - 22 Ca 5480/06 - 7.12.2006,

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Betriebsrentner in der betrieblichen Altersversorgung; Mitwirkungsrechte der Betriebsrentner an tarifpolitischen Entscheidungsprozessen; Zulässigkeit der Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit; Gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG; Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 S. 1 AGG; Unzulässige Rückwirkung bei Ausschluss von der Teilhabe an einer verbesserten Versorgung

BAG, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 973/07

DRsp Nr. 2010/1994

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Betriebsrentner in der betrieblichen Altersversorgung; Mitwirkungsrechte der Betriebsrentner an tarifpolitischen Entscheidungsprozessen; Zulässigkeit der Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit; Gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG; Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 S. 1 AGG; Unzulässige Rückwirkung bei Ausschluss von der Teilhabe an einer verbesserten Versorgung

1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind. 2. Die Gewerkschaft ist nicht nur rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Die Betriebsrentner haben auch einen damit korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.