LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2021
12 Sa 84/20
Normen:
TVöD § 16 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 181/20

Regelungsgehalt des § 17 Abs. 4 S. 2 TVöDWechsel der Entgeltgruppe als AnknüpfungskriteriumBeginn der Stufenlaufzeit bei korrigierenden Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 84/20

DRsp Nr. 2021/9216

Regelungsgehalt des § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD Wechsel der Entgeltgruppe als Anknüpfungskriterium Beginn der Stufenlaufzeit bei korrigierenden Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD

1. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD, nach der im Falle einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt, knüpft allein an den Wechsel der Entgeltgruppe an. Es kommt nicht darauf an, wann die zu Grunde liegende Aufgabe übertragen wurde.2. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt auch für korrigierende Höhergruppierungen: Die Stufenlaufzeit beginnt in jedem Fall ab dem Tag des Wechsels in die höhere Entgeltgruppe, unabhängig davon, seit wann die Beschäftigte die zu Grunde liegende Aufgabe wahrnimmt, und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Korrektur einseitig vornimmt, sie vereinbart wird oder ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2020 (7 Ca 181/20) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 16 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2.