BAG - Urteil vom 21.02.2017
1 AZR 292/15
Normen:
SGB VI § 235 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 75; TzBfG § Abs. 1 S. 1 ; TzBfG § 22;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 61
ArbRB 2017, 168
BAGE 158, 142
BB 2017, 1076
BB 2017, 1342
DB 2017, 1851
DB 2017, 6
EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 16
EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 15
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1979
NZA 2017, 738
ZIP 2017, 1088
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1176/14
ArbG Detmold, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13/14

Regelungskompetenz der Betriebsparteien für auf das Regelrentenalter bezogene AltersgrenzenBindung der Betriebsparteien an das Gebot des Vertrauensschutzes

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 292/15

DRsp Nr. 2017/5416

Regelungskompetenz der Betriebsparteien für auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzen Bindung der Betriebsparteien an das Gebot des Vertrauensschutzes

1. Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. 2. Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen. Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien sind wegen § 75 BetrVG bei ihrer Normsetzung auch an das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes gebunden. 2. Wird erstmals durch Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze eingeführt, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, erfordert es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf die besondere Situation der bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu sind für diese Personengruppe grundsätzlich Übergangsregelungen vorzusehen.