LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2015
4 Sa 1176/14
Normen:
§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 88 BetrVG, § 138 Abs. 4 ZPO; § 75 Abs. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13/14

Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1176/14

DRsp Nr. 2015/9586

Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Betriebsvereinbarung

1. Die Betriebsparteien sind aus § 88 BetrVG befugt, durch Betriebsvereinbarung zu bestimmen, dass die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente enden.2. Haben die Arbeitsvertragsparteien sich bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses lediglich über die Art der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts geeinigt, steht das Günstigkeitsprinzip einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine solche Betriebsvereinbarung nicht entgegen.3. Die Betriebsparteien sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes regelmäßig gehalten, bei Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Übergangsregelung für rentennahe Arbeitnehmer zu schaffen. Die Einzelheiten sind von ihnen zu regeln und können nicht geltungserhaltend durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Jedoch darf die Einführung von Altersgrenzen durch eine Betriebsvereinbarung in keinem Fall dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist endet, als dies unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB der Fall sein könnte.