LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2022
1 Sa 39/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; TVöD § 32; TV zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen v. 20.10.1998 Nr. 2-4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4137/21

Regelungskompetenz der TarifvertragsparteienKeine Billigkeitskontrolle tariflicher RegelungenGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 39/21

DRsp Nr. 2022/12951

Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien Keine Billigkeitskontrolle tariflicher Regelungen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien

Die in einem Haustarifvertrag vorgesehene befristete Übertragung von Führungspositionen unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis unverhältnismäßig Gebrauch gemacht haben.

1. Die Übertragung von Führungspositionen auf Zeit ist grundsätzlich von der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien gedeckt. Wenn die Tarifvertragsparteien bereits die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen als solche regeln dürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG), so gilt dies erst recht für die Befristung von einzelnen Vertragsbedingungen. 2. Im Gegensatz zur individualrechtlichen Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegen tarifliche Regelungen gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhalts- und Billigkeitskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB. 3. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung von tariflichen Regelungen. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein vertretbarer Grund besteht.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV. V.