BSG - Urteil vom 02.10.1997
14/10 RKg 14/95
Normen:
BKGG § 11 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 3 S. 3, § 11 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Regelungslücke des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 BKGG hinsichtlich vorläufiger Steuerbescheide, Verbot des Verlustausgleiches

BSG, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 14/95

DRsp Nr. 1998/4682

Regelungslücke des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 BKGG hinsichtlich vorläufiger Steuerbescheide, Verbot des Verlustausgleiches

1. Von § 11 Abs. 3 S. 2 BKGG werden die Fälle, in denen der Kindergeldgewährung nur eine vorläufige Steuerfestsetzung zugrundeliegt, nicht erfaßt.2. Durch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 3 BKGG ist die hinsichtlich vorläufiger Steuerbescheide vorhandene Regelungslücke nicht zu schließen. Sie wird geschlossen, indem die vorläufige Steuerfestsetzung so weit wie möglich der endgültigen Steuerfestsetzung gleichgestellt wird und der Kindergeldbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wird.4. Das Verbot des Verlustausgleiches in § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Nr. 4 BKGG ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 11 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 3 S. 3, § 11 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Kindergeldes (Kg) auf Sockelbeträge für das zweite und dritte Kind des Klägers in den Jahren 1992 und 1993.