BAG - Beschluss vom 14.11.1989
1 ABR 82/88
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 10; ASiG § 3 Abs. 3; BetrVG § 117 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; LuftBO § 41 Abs. 1; LuftVO § 1 Abs. 3; LuftVZO § 20 Abs. 1, §§ 24a, 26a; MTV (Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der DLGDLG und der CFGCFG vom 2.11.1979) § 18 Abs. 8; TVG § 1; TVPV (Tarifvertrag Personalvertretung vom 19. Dezember 1972) § 69 Abs. 3, § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 10.05.1988vom 10.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 288/86 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 26/85

Regelungsmöglichkeit der Pflichtuntersuchung von Bordpersonal durch Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 82/88

DRsp Nr. 2001/5159

Regelungsmöglichkeit der Pflichtuntersuchung von Bordpersonal durch Betriebsvereinbarung

1. Gemäß § 2a ArbGG sind die Arbeitsgerichte auch zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Betriebsvereinbarungen bzw. einzelner Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. 2. Nach § 3 Abs. 1 c MTV Nr. 3 kann die Durchführung von ärztlichen Pflichtuntersuchungen und Untersuchungen auf Tropentauglichkeit und Tropenkrankheiten (Tropenuntersuchung gemäß Abs. 1 a Satz 3 und Abs. 1 b) durch Betriebsvereinbarung näher geregelt werden. 3. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 KBV 1983, nach dem sich Angehörige des Cockpits nach einer länger als sieben Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit, Angehörige des Kabinenpersonals bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit auf Flugdiensttauglichkeit untersuchen lassen müssen, steht auch nicht § 77 Abs. 1 Eingangssatz TVPV insoweit entgegen, als die Pflicht zu Untersuchungen des Bordpersonals gesetzlich abschließend geregelt wäre.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 10; ASiG § 3 Abs. 3; BetrVG § 117 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; LuftBO § 41 Abs. 1; LuftVO § 1 Abs. 3; LuftVZO § 20 Abs. 1, §§ 24a, 26a; MTV (Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der DLGDLG und der CFGCFG vom 2.11.1979) § 18 Abs. 8; TVG § 1;