BAG - Urteil vom 23.01.2018
1 AZR 65/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshs. und Nr. 10; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 140; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 1 Nr. 1; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 6 Nr. 1; Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 1; Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 2; Lohntarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 1; Lohntarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel § 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 111
ArbRB 2018, 168
BB 2018, 1267
BB 2018, 1783
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 45
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 871
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 59/16
ArbG Hamburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15/16

Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen bei bestehender Tarifbindung des Arbeitgebers auch im Falle günstigerer RegelungenSperrwirkung gegen Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte des BetriebsratsReichweite der Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungsinhalten bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen TarifvorbehaltsAnforderungen an die Umdeutung von unwirksamen Betriebsvereinbarungen in eine Gesamtzusage

BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 65/17

DRsp Nr. 2018/6166

Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen bei bestehender Tarifbindung des Arbeitgebers auch im Falle günstigerer Regelungen Sperrwirkung gegen Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Reichweite der Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungsinhalten bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen Tarifvorbehalts Anforderungen an die Umdeutung von unwirksamen Betriebsvereinbarungen in eine Gesamtzusage

1. Die Betriebsparteien können wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung weder Bestimmungen über Tarifentgelte treffen noch über deren Höhe disponieren. 2. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage muss durch außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände gerechtfertigt sein, welche den Schluss zulassen, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung vertraglich verpflichten will, die in dieser geregelten Leistungen zu gewähren. Orientierungssätze: