LAG Hamburg - Urteil vom 07.12.2016
6 Sa 59/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 3 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15/16

Wirksamkeit von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auswirkungen zukünftiger Tariferhöhungen des einschlägigen BranchentarifvertragsMitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen zu Weihnachts- und UrlaubsgeldRechtsfolgen der Teilunwirksamkeit eine Betriebsvereinbarung

LAG Hamburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 59/16

DRsp Nr. 2017/5179

Wirksamkeit von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auswirkungen zukünftiger Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld Rechtsfolgen der Teilunwirksamkeit eine Betriebsvereinbarung

1. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, wonach zukünftige Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts der Arbeitnehmer führen, verstoßen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn sich eine solche Zusage in der Präambel der Betriebsvereinbarung befindet, kann sie im Regelfall nicht als Gesamtzusage ausgelegt werden. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage kommt nicht Betracht, wenn es an besonderen Umständen fehlt, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung zu der zugesagten Leistung verpflichten wollen.