LAG Köln - Urteil vom 12.04.2005
9 Sa 1518/04
Normen:
BGB § 626 ; HGB § 60 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2644
CR 2006, 59
NZA-RR 2005, 595
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 14 (21) Ca 4541/04 - 12.10.2004,

Registrierung einer Internetadresse und arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot - unentgeltlich Überlassung der Adresse an Konkurrenzunternehmen - zulässige Gründung eines Konkurrenzunternehmens ohne werbende Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1518/04

DRsp Nr. 2005/13021

Registrierung einer Internetadresse und arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot - unentgeltlich Überlassung der Adresse an Konkurrenzunternehmen - zulässige Gründung eines Konkurrenzunternehmens ohne werbende Tätigkeit

»1. Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.2. Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.3. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 626 ; HGB § 60 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten beendet worden ist und ob die Beklagte an den Kläger aus Annahmeverzug Lohn zu zahlen hat.