BSG - Urteil vom 06.05.2009
B 6 KA 2/08 R
Normen:
SGB V § 106; SGB V § 106a; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 67/06
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 87/05

Regress bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen wegen unzulässiger Verordnung koaxialer Interventionssets als Sprechstundenbedarf

BSG, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 2/08 R

DRsp Nr. 2009/18816

Regress bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen wegen unzulässiger Verordnung koaxialer Interventionssets als Sprechstundenbedarf

1. Ein Regress wegen unzulässiger Verordnung von Sprechstundenbedarf setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz gegenüber der nachträglichen Berichtigung fehlerhafter Honorarbescheide durch die KÄV sind auf die Festsetzung von Regressen wegen rechtswidriger Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht ohne weiteres übertragbar. 3. Ein Hauptbeteiligter, der selbst kein Rechtsmittel einlegt, muss sich im Anwendungsbereich des § 197a SGG auch dann nicht an den Kosten des Rechtsstreits beteiligen, wenn er in der Sache unterliegt. Tritt er dem erfolglosen Hauptantrag des die Revision führenden Beigeladenen bei, hat er keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten.

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und des Beklagten.

Normenkette:

SGB V § 106; SGB V § 106a; SGG § 197a;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Sprechstundenbedarfsregress (SSB-Regress) für die Quartale IV/1997 bis III/1998.