BGH - Urteil vom 17.06.1997
VI ZR 288/96
Normen:
BeamtVG § 46 ; RVO § 636 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHZ 136, 78
DAR 1997, 403
DÖV 1997, 958
NJW 1997, 2883
VRS 93, 405
VersR 1997, 1161
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Regreß eines Sozialversicherungsträgers wegen übergegangener Schadensersatzansprüche eines Beamten; Haftungsfreistellung des Unternehmers

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen VI ZR 288/96

DRsp Nr. 1997/6272

Regreß eines Sozialversicherungsträgers wegen übergegangener Schadensersatzansprüche eines Beamten; Haftungsfreistellung des Unternehmers

»a) Die Beschränkung des unfallgeschädigten Beamten auf die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche schließt den Regreß eines Sozialversicherungsträgers, auf den zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Beamten übergegangen sind, auch dann nicht aus, wenn er sich gegen den Dienstherrn selbst richtet. b) Die Haftungsfreistellung des Unternehmers nach § 636 RVO, die grundsätzlich jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen muß, kommt bei einem Regreß des Rentenversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn für den Geschädigten zur Zeit des Unfalls ein Unfallversicherungsverhältnis bestand.«

Normenkette:

BeamtVG § 46 ; RVO § 636 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand: