BSG - Beschluss vom 27.06.2018
B 6 KA 83/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 956
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5005/15
SG München, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 5115/12

Regress wegen mangelhafter zahnprothetischer VersorgungBesonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und PatientBestreiten eines gutachtlich bestätigten BehandlungsfehlersVorbringen des Zahnarztes in einem dem Behandlungsabbruch nachfolgenden Gerichtsverfahren

BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 83/17 B

DRsp Nr. 2018/9715

Regress wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Bestreiten eines gutachtlich bestätigten Behandlungsfehlers Vorbringen des Zahnarztes in einem dem Behandlungsabbruch nachfolgenden Gerichtsverfahren

1. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt; an eine vom Versicherten geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung durch den erstbehandelnden Zahnarzt sind deshalb keine hohen Anforderungen zustellen. 2. Bestreitet der Zahnarzt einen gutachtlich bestätigten Behandlungsfehler gegenüber dem Versicherten nachhaltig und zeigt sich dadurch uneinsichtig, ist in der Regel das Vertrauensverhältnis des Versicherten zum behandelnden Zahnarzt irreparabel beschädigt.3. Das Vorbringen des Zahnarztes in einem dem Behandlungsabbruch nachfolgenden Gerichtsverfahren kann für die Beurteilung der Frage, ob dem Versicherten die Fortsetzung der Behandlung zumutbar gewesen wäre, auch dann Bedeutung gewinnen, wenn dieses Vorbringen keinen relevanten Einfluss mehr auf das Vertrauensverhältnis haben kann, weil die Behandlung bereits endgültig beendet worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.