Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2014,
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2). Die Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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