LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2017
L 12 KA 5005/15
Normen:
BMV-Z §§ 23 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 5115/12

Rückforderung von Festzuschüssen für eine Ober- und UnterkieferteleskopversorgungMangelhafte ErstversorgungSchadensersatzpflicht des ZahnarztesUnmögliche oder unzumutbare Nachbesserung

LSG Bayern, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 5005/15

DRsp Nr. 2018/11119

Rückforderung von Festzuschüssen für eine Ober- und Unterkieferteleskopversorgung Mangelhafte Erstversorgung Schadensersatzpflicht des Zahnarztes Unmögliche oder unzumutbare Nachbesserung

1. Wie im Ersatzkassenbereich ergibt sich auch im Primärkassenbereich die öffentlich-rechtliche Pflicht des Vertragszahnarztes, der Krankenkasse den Schaden zu ersetzen, der dieser entsteht, wenn sie ihren Versicherten erneut eine prothetische Versorgung gewähren muss, weil die prothetische Erstversorgung durch den Vertragszahnarzt mangelhaft war. 2. Voraussetzung ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt.3. Weiter muss eine Nachbesserung wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses unmöglich und/oder eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein.4. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Prothetik neu angefertigt werden muss.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2014, S 43 KA 5115/12, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2). Die Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: