Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3027 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und ua ein Dialysezentrum betreibt. In dem MVZ tätige Fachärzte für Innere Medizin verordneten in den Quartalen 2/2011 und 3/2011 einem bei der zu 8. beigeladenen Krankenkasse Versicherten das Arzneimittel Actilyse 10 mg, welches sie zur Rekanalisation thrombotisch verschlossener zentraler Venenzugänge einschließlich der Hämodialysekatheter einsetzten.
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