BSG - Beschluss vom 13.08.2021
B 6 KA 40/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 61/18
SG Hannover, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 391/15

Regress wegen Überschreitung der Grenzen der ArzneimittelzulassungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 40/20 B

DRsp Nr. 2021/14895

Regress wegen Überschreitung der Grenzen der Arzneimittelzulassung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3027 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und ua ein Dialysezentrum betreibt. In dem MVZ tätige Fachärzte für Innere Medizin verordneten in den Quartalen 2/2011 und 3/2011 einem bei der zu 8. beigeladenen Krankenkasse Versicherten das Arzneimittel Actilyse 10 mg, welches sie zur Rekanalisation thrombotisch verschlossener zentraler Venenzugänge einschließlich der Hämodialysekatheter einsetzten.