BSG - Urteil vom 18.12.1996
9 RV 18/95
Normen:
BVG § 29 § 30 Abs. 2 ; SVG § 80 ; RehaAnglG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 3100 § 29 Nr. 1

Reha vor erhöhter Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins, Berufsschadensausgleich oder Ausgleichsrente

BSG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 9 RV 18/95

DRsp Nr. 1997/3181

Reha vor erhöhter Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins, Berufsschadensausgleich oder Ausgleichsrente

1. Dem Versorgungsberechtigten stehen erhöhte Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins, Berufsschadensausgleich oder Ausgleichsrente auch dann erst nach dem Abschluß erfolgversprechender und zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen zu, wenn er keine Ansprüche auf Lohnersatzleistungen hat oder geltend macht (Abgrenzung zu BSG vom 18.11.1971 - 9 RV 344/70 = BSGE 33, 195 = SozR Nr. 51 zu § 30 BVG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 29 § 30 Abs. 2 ; SVG § 80 ; RehaAnglG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt für die Zeit vor Beginn seiner beruflichen Rehabilitation (Reha) die Erhöhung seiner Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins und Berufsschadensausgleich.