Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht des von der Klägerin betriebenen Fahrdienstes.
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