BVerwG - Beschluss vom 12.08.2021
5 P 4.20
Normen:
HmbPersVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 261/19

Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft in einer Klinik

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 5 P 4.20

DRsp Nr. 2021/17812

Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft in einer Klinik

1. Die Anwendung eines neuen Entgeltschemas auf ein Arbeitsverhältnis setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf.2. Nach § 80 Abs. 6 S. 4 HmbPersVGdarf der Personalrat seine Zustimmung auch zu einer Eingruppierung verweigern, ohne materiell an einen Katalog von Zustimmungsverweigerungsgründen gebunden zu sein, wenn die Verweigerung aus Gründen erfolgt, die triftig sind und in seinem Aufgabenbereich liegen.3. Der Einwand, der Arbeitgeber bringe im Zuge einer Eingruppierung neben dem Tarifvertrag zusätzlich ein anderes Entgeltschema zur Anwendung, das nicht mitbestimmt sei, obwohl es der Mitbestimmung unterliege, ist mit Blick auf die Zustimmung ein inhaltlich beachtlicher Verweigerungsgrund.4. Die Pauschalierung von Entgeltbestandteilen unter Anwendung eines anderen Entgeltschemas als dem Tarifvertrag kann als Akt der Eingruppierung aufzufassen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HmbPersVG § 99 Abs. 2;

Gründe

I