BAG - Urteil vom 24.03.2010
10 AZR 66/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; HGB § 60; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG vom 18. Juni 2003) § 11;
Fundstellen:
AP GG Art. 12 Nr. 14
ArbRB 2010, 199
AuA 2010, 304
AuR 2010, 228
AuR 2010, 392
BAG-Pressemitteilung Nr. 26/10
BAGE 134, 43
DB 2010, 1240
EBE/BAG 2010, 94
JuS 2010, 926
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 174/08
ArbG Rosenheim, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1336/07

Reichweite eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Untersagung einer Nebentätigkeit

BAG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 66/09

DRsp Nr. 2010/5634

Reichweite eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Untersagung einer Nebentätigkeit

Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Es spricht viel dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen. 2. Es kann offenbleiben, ob dies auch für einfache (Neben-)Tätigkeiten gilt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren. 3. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG schränkt die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsverbots während des laufenden Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer ein.