LAG München - Urteil vom 27.08.2008
10 Sa 174/08
Normen:
MTV-DP AG § 11 Abs. 2; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1336/07

Unbegründete Klage auf Zustimmung zur Nebentätigkeit einer Postzustellerin für Beschäftigung bei Zeitungsvertrieb mit Postzustellung - wirksame Einschränkung von Nebentätigkeiten durch Tarifvertrag

LAG München, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 174/08

DRsp Nr. 2009/1815

Unbegründete Klage auf Zustimmung zur Nebentätigkeit einer Postzustellerin für Beschäftigung bei Zeitungsvertrieb mit Postzustellung - wirksame Einschränkung von Nebentätigkeiten durch Tarifvertrag

Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15.01.2008 (Az.: 5 Ca 1336/07) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

MTV-DP AG § 11 Abs. 2; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zur Ausübung einer Nebentätigkeit.

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten als Postzustellerin beschäftigt. Sie ist in der Niederlassung "Brief" R. der Beklagten im Bereich deren Abteilung "Stationäre Bearbeitung" im Briefzentrum St. mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingesetzt und erzielt dabei ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. € 1.200,--.