BSG - Urteil vom 18.09.1991
10 RAr 12/90
Normen:
AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 62, § 63 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 228
KTS 1992, 152
SozR 3-4100 § 141b Nr. 2
ZIP 1992, 347

Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 10 RAr 12/90

DRsp Nr. 1998/7636

Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt

1. Reisekosten und sonstige Spesen, die dem Arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung erstattet werden, sind bei der Berechnung von Konkursausfallgeld als Arbeitsentgelt anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer solche Aufwendungen mit einer Firmenkreditkarte beglichen hat und später vom Kreditkartenherausgeber als Mithaftender in Anspruch genommen wird.3. Erwirbt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Ersatzansprüche, weil er gegen ihn gerichtete Forderungen erfüllt hat, so gehören diese nicht zum Arbeitsentgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 62, § 63 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin mit einer Firmenkreditkarte getätigten Aufwendungen, für die sie vom Kreditkartenherausgeber in Anspruch genommen worden war, durch Konkursausfallgeld (Kaug) auszugleichen sind.

Die Klägerin war bis zum 31. März 1981 bei der Firma C. GmbH zuletzt als Leiterin der Niederlassung Frankfurt am Main beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 8. Januar 1981 das Konkursverfahren eröffnet.